amtierender Vorstand

a) Vorsitzender


b) stellvertretender Vorsitzender


c) Schriftführer


d) Kassenwart


e) Beisitzer



Satzung des Vereins


§ 1 Der Verein

Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Lindental“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Rudersberg – Lindental.


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und des Heimatgedankens.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Tätigkeiten der Mitglieder sind ehrenamtlich, sie erfolgen selbstverständlich ohne jedes Entgeld.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Führungen, Vorträge, Heimatabende und ähnliche Veranstaltungen

  • Kinder-, Jugend und Altenarbeit

  • Förderung des Brauchtums und des geschichtlichen Gedankenguts sowie der Dorfgemeinschaft in Lindental

Der Verein pflegt die Verbindung zu anderen Vereinen und Einrichtungen mit
gleicher Zielsetzung insbesondere auch die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Rudersberg.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.

Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter

erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu bezahlen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,

a) an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über
über 18 Jahre berechtigt.

b) An den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

a) die Satzung des Vereins zu befolgen,

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu.

entrichten.


§ 6 Wahl- und Stimmrecht

Mit der Volljährigkeit ist jedes Mitglied wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft. (§ 34 BGB)


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB.


Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluß wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung der schriftlichen Mitteilung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand



§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet alljährlich statt.
Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin durch Veröffentlichung im ortsüblichen Mitteilungsblatt „Der Büttel“ unter der Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

Teilnahme- und Stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorsitzenden schriftlich einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Geschäftskreis der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf:
a) Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts
b) Genehmigung des Haushaltsplans
c) Entlastung des Vorstand
d) Wahl des Vorstand
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages |
f) Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge
g) Verschiedenes

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.

Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei sachverständige Personen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:

a) Vorsitzenden

b) stellvertretenden Vorsitzenden

c) Schriftführer

d) Kassenwart

e) Beisitzer


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand muss Mitglied der Dorfgemeinschaft Lindental e. V. sein.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein weiteres Vorstandsamt (z.B. Schriftführer oder Kassenwart) ausüben. Der Vorstand kann freiwerdende Vorstandsposten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

Der Vorstand stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der von der

Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Verträge, die eine Verpflichtung von über DM 5.000,– (außerhalb des Etats) enthalten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber zweimal jährlich.

Die Einladung muss eine Woche vorher schriftlich ergangen sein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.

§ 11 Niederschrift
„Über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.

§ 12 Schlußbestimmungen

Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit der Erschienenen geändert werden.


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Der Beschluss über die Auflösung muss einziger Tagesordnungspunkt sein, auf den bei der Veröffentlichung bzw. Einladung hinzuweisen ist.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rudersberg, die es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S.v. §3 dieser

Satzung zu verwenden hat.


Diese Satzung wurde am 12.01.1996 errichtet.

Rudersberg – Lindental, den 31.07.1996